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Einkaufsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

Für die Bestellungen des Auftraggebers gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Die Bestätigung oder Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen. Anderslautende Bedingungen des Auftragnehmers gelten nicht; auch wenn der Auftraggeber nicht widerspricht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer angibt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen. Andere Bedingungen und Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Aus der Entgegennahme der Ware kann nicht die Wirksamkeit anderer Bedingungen hergeleitet werden.

 

2. Bestellung und Auftragsbestätigung

Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Bestellungen sind vom Auftragnehmer unter Angabe der Geschäftszeichen unverzüglich zu bestätigen.

 

3. Lieferung

Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Risiko des Lieferanten bis zu dem vom Auftraggeber angegebenen Bestimmungsort. Der Auftragnehmer hat die für den Auftraggeber günstigsten und am besten geeignetsten Transportmöglichkeiten zu wählen. Der Auftragnehmer hat gefährliche Erzeugnisse gemäß den nationalen/internationalen geltenden Bestimmungen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Der Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung unter Angabe von Bestellnummer und Bestelldatum anzugeben. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Diese sind Fixtermine. Sobald der Auftragnehmer erkennt, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Erfüllt der Auftragnehmer den Auftrag nicht in der vereinbarten Lieferzeit, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer hat das Ausbleiben notwendiger, vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, unverzüglich schriftlich mitzuteilen und eine Nachfrist zur Nachlieferung zu setzen. Bei früheren Anlieferungen als vereinbart, behält sich der Auftraggeber die Rücksendung auf Kosten des Auftragnehmers vor. Bei vorzeitiger Lieferung lagert die Ware bis zum Liefertermin beim Auftraggeber auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Teillieferung akzeptiert der Auftraggeber nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.

 

4. Versandvorschriften und Versandanzeigen

Die Versandpapiere sind mit den vom Auftraggeber vorgeschriebenen Geschäftszeichen zu versehen. 

 

5. Entgegennahme, Abnahme und Untersuchung der Ware

Fälle höherer Gewalt, Streiks und Aussperrung berechtigen den Auftraggeber, die Entgegennahme entsprechend hinauszuschieben. Die Abnahme erfolgt – im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs – unverzüglich nach Erhalt bzw. Inbetriebnahme, sofern die Lieferung vertragsgemäß ist. Gesetzliche Bestimmungen die eine Abnahmefiktion vorsehen, sind ausgeschlossen. Bei Mehrlieferungen, die das handelsübliche Maß übersteigen, behält sich der Auftraggeber die Rücksendung der zu viel gelieferten Ware auf Kosten des Auftragnehmers vor.

 

6. Zahlung und Rechnung

Die Zahlung erfolgt – unter Ausschluss gesetzlicher Bestimmungen über eine frühere Fälligkeit, z. B. von Abschlagszahlungen – nach Wahl des Auftraggebers zum 25. des Folgemonats mit 3 % Skonto oder 90 Tage netto, jeweils gerechnet ab Rechnungs- und vollständigem Wareneingangsdatum. Als Datum des Rechnungseingangs gilt das Datum des Eingangstempels beim Auftraggeber. Die Zahlungsfristen beginnen jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin. Der Auftraggeber kommt erst nach Mahnung in Verzug. Leistet der Auftraggeber eine Zahlung vor Übergabe der Ware oder Leistung, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber nach dessen Wahl eine Sicherheit in Höhe der Zahlung zu stellen und/oder ihm die Sache zu übereignen. Etwaige An- und Zwischenzahlungen bedeuten keine Anerkennung der Vertragsmäßigkeit der Leistung. Etwaige Mehr- und Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen. Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Rechnung an uns zu übersenden.

 

7. Schutzvorschriften

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die anerkannten Regeln der Technik, sowie insbesondere die vom Gesetzgeber, den Aufsichtsbehörden, den Berufsgenossenschaften, und dem VDE erlassenen Vorschriften und Richtlinien hinsichtlich Ausführung, Unfallverhütung und Umweltschutz einzuhalten. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Auftragnehmer.

 

8. Gewährleistung

Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand seinen Wert oder keine die Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den neuesten Vorschriften der Behörden, dem Gerätesicherheitsgesetz, den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und dem Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften entspricht. Entspricht der Liefergegenstand dem nicht, kann der Besteller nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Hat der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernommen, so kann der Auftraggeber daneben auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer Mängel des Liefergegenstandes unverzüglich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Für Dienstleistungen wie Montage, Wartung etc. gelten sinngemäß vorstehende Bedingungen. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Gewährleistung des Auftragnehmers erstreckt sich auf die von Unterlieferanten hergestellten Teile. In dringenden Fällen oder Versäumnis oder Erfolglosigkeit des Auftragnehmers mit der Mängelbeseitigung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen, oder auf die anderen Gewährleistungsrechte zurückgreifen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes frei, soweit der Auftragnehmer oder dessen Zulieferer den die Haftung auslösenden Produktfehler verursacht hat. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und dem Auftraggeber diese nach Aufforderung nachzuweisen. Im Bedarfsfall wird der Lieferant eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung mit dem Auftraggeber abschließen. Erfolgt eine Inbetriebnahme des Kaufgegenstandes später als die Abnahme, so beginnt die Gewährleistungsfreist mit dem Tag der Inbetriebnahme. Für nachgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die vereinbarte Gewährleistungsfrist ab der Mängelbeseitigung neu zu laufen. 

 

9. Gewerbliche Schutzrechte

Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter ist. Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist der Auftragnehmer zum Ersatz aller diesen und Dritten hieraus entstehenden Schäden verpflichtet. Der Auftraggeber ist in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken.

 

10. Geheimhaltung - Zeichnungen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestellungen des Auftraggebers und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten vertraulich zu behandeln. Vom Auftraggeber gemachte Angaben, von ihm oder dem Auftragnehmer auf Grund solcher Angaben angefertigte Zeichnungen usw. dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers anderweitig verwendet oder verwertet werden. Durch Abnahme oder Billigung vom Auftragnehmer vorgelegter Zeichnungen und Muster wird die alleinige Verantwortlichkeit des Auftragnehmers nicht berührt.

 

Der Auftraggeber erhebt und speichert Kontaktdaten und Wirtschaftsauskünfte des Auftragnehmers, um Dienstleister sowie Lieferanten zu beauftragten und Verträge abzuwickeln. Ohne die Verarbeitung dieser Daten ist eine Vertragsabwicklung nicht möglich.

 

11. Aufrechnung

Der Auftraggeber ist berechtigt, alle Forderungen, die ihm gegen den Auftragnehmer zustehen, gegen alle Forderungen aufzurechnen, die der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber hat. Gegen Forderungen des Auftraggebers darf der Auftragnehmer nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche aufrechnen.

 

12. Abtretung

Rechte aus dieser Bestellung dürfen nur im gegenseitigen Einverständnis an Dritte abgetreten werden. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, wenn der Auftragnehmer im ordentlichen Geschäftsgang seinem Lieferanten einen verlängerten Eigentumsvorbehalt eingeräumt hat.

Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer Teile beistellt, behält sich der Auftraggeber hieran das Eigentum vor. Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung werden durch den Auftragnehmer vorgenommen. Der Auftraggeber erwirbt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Teilen zur Zeit der Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Teile untrennbar sind und ist die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber anteilsmäßig das Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Auftraggeber.

 

13. Erfüllungsgehilfen

Der Auftragnehmer hat für Lieferungen und Leistungen seiner Zulieferer ebenso wie für eigene Lieferungen und Leistungen einzustehen; die Zulieferer des Auftragnehmers gelten mithin als seine Erfüllungsgehilfen.

 

14. Erfüllungsort, Rechts- und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung ist der Bestimmungsort, für die Zahlung Sitz des Auftraggebers. Ergänzend zu diesen Einkaufsbedingungen gilt das deutsche Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar (auch bei Wechselklagen) sich ergebenden Streitigkeiten Heilbronn. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

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